Für gute Geschäfte – unsere AGBs

Allgemeine Vertragsbedingungen der tekko Informationssysteme GmbH & Co. KG

1. Anerkennung der AGB

Verträge schließt die tekko zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn sie sich in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft.

Allen Vereinbarungen, Leistungen und Angeboten liegen die Bedingungen der tekko zugrunde; sie werden vom Kunden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die die tekko nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn die tekko diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Lieferzeit, Ausführungsfristen

Die Lieferzeiten und Ausführungsfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Bei vorzeitiger Lieferung oder Ausführung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

Die Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Liefer- bzw. Ausführungsverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verpflichtete trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten oder bei demjenigen, auf dessen Zuarbeit der Ausführende für seine Leistungen angewiesen ist – z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energie-Versorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das Gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant/Ausführende muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Liefer- oder Ausführungsfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

3. Preis und Zahlung/Vergütung

1. Preise

Aufträge und sonstige Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise oder Sätze vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreis) berechnet.

Tritt eine wesentliche Änderung der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Preisfaktoren ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen. Zu den preisbildenden Faktoren zählen unter anderem sich ändernde Einkaufspreise, Liefer- oder Terminverzüge, ein dadurch erhöhter Einarbeitungsaufwand oder sich ändernde Tagessätze im Projekt.

Alle nach Vertragsabschluss (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum €-Wert treffen den Abnehmer.

2. Zahlung

Die Zahlungen sind ohne Abzug 7 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig; die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach §247 BGB berechnet.

4. Gefahrenübergang, Versand und Fracht

Wird die Ware dem Abnehmer auf seinen Wunsch zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.

6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

1. Sachmängelgewährleistungsansprüche

Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die tekko – nach ihrer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss der tekko unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.

Lässt die tekko eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die tekko im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

2. Sonstige Schadenersatzansprüche

Die tekko haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer selbst zurückzuführen sind.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungs-Verletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche – auch solcher aus Ziff. 1 – ein Rücktrittsrecht.

3. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Sind Gegenansprüche des Abnehmers von der tekko anerkannt bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Abnehmer mit seinen Gegenansprüchen gegenüber den Ansprüchen der tekko aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Anerkennung von Gegenansprüchen durch die tekko bzw. deren gerichtliche Feststellung nicht vor, kann der Abnehmer wegen seiner Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

7. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

Wenn tekko an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob in ihrer Sphäre oder bei ihren Unterlieferanten bzw. Subunternehmern eingetreten – z. B. Betriebstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfange. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die tekko von der Verpflichtung frei.

Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Liefer-/Leistungszeit oder wird die tekko von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.Auf die hier genannten Umstände kann sich tekko jedoch nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

8. Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der tekko in Kiel.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der tekko in Kiel bestimmt, nach ihrer Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtes).

Über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, soll vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen/Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer entscheiden. Erst wenn diese Entscheidung von einer der Parteien nicht akzeptiert wird, ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

tekko-Mitarbeiterin Nadine StreufertNadine Streufert

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Nadine.Streufert@tekko.de